Kanzlei Weißbach

Rechtsanwälte - Fachanwälte


 

Vergütung

 



Unsere Leistungen rechnen wir dann, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die bis Juni 2004 geltende BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) wurde zum 01.07.2004 durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst. Aufträge an den Anwalt, die nach dem 01.07.04 erteilt werden, sind deshalb nach diesen Vorschriften abzurechnen. In Zivilangelegenheiten bestimmt sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren nach dem Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert ist das Interesse des Mandanten an der Tätigkeit des Anwalts.

In bestimmten Fällen vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und keine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Dies bietet sich etwa bei umfangreichen Beratungsmandaten oder Vertragsentwürfen an.

Gleichzeitig können wir mit Ihnen aber auch ein der Bedeutung des Falles angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Dieses wird nur bei evidentem Missverhältnis zu unserem tatsächlichen Arbeitsaufwand nach oben oder unten angepasst. Verfügen Sie über zahlreiche Inkassos, so ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich, die die gesamte Tätigkeit des Anwalts außerhalb des streitigen Prozesses abdeckt.

Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ebenso wie die kostenlose Beratung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht erlaubt ist.

Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Besitzen Sie eine Rechtsschutzversicherung und ist der Versicherungsfall eingetreten, bemühen wir uns für Sie um die Deckungszusage und rechnen dann bei Ihrer Versicherung ab. Beachten Sie, dass die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung möglichst frühzeitig eingeholt wird und viele Versicherer bereits nach einer kurzen telefonischen Anfrage des Rechtssuchenden eine Deckungszusage für eine Erstberatung erteilen.

Sofern persönliche Voraussetzungen vorliegen, beantragen wir für Sie gegen Erstattung der einmaligen Pauschale von 15 Euro eine Beratungskosten- oder Prozesskostenhilfe.

Für den Fall, dass Beratungshilfe in Betracht kommt, kontaktieren Sie das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes, dort die Rechtsantragsstelle. Bringen Sie sämtliche einkommensrelevanten Unterlagen (Verdienstnachweis bzw. Arbeitslosengeldbescheinigungen, Belege über Vermögen wie etwa Kontoauszüge und Ausgaben, zB. Mietvertrag) zu den Sprechzeiten des Rechtspflegers mit. Dort erhalten Sie dann einen Beratungshilfeschein, den Sie zu uns mitbringen.

Einen Antrag auf Erteilung eines Beratungshilfescheins mit Anleitung finden Sie als Vorlage des Sächsischen Justizministeriums hier, die zugehörigen Hinweise mit Ausfüllanleitung hier. und in englischer Sprache (jeweils pdf-Format) Bitte lesen Sie sich die dort abgedruckte Ausfüllanleitung gut durch, Sie erfahren so, welche Unterlagen relevant sind und ersparen sich so doppelte Wege und Nachfragen. Wichtig: Die Amtsgerichte sind beim Zeitpunkt der Beantragung der Beratungshilfe zwischenzeitlich sehr kleinlich. Nach deren Auffassung muß der Beratungshilfeantrag vor der Tätigkeit des Rechtsanwaltes vorliegen.

Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes! Die Sprechzeiten des AG Dresden sowie weitere Hinweise und Formulare der Rechtsantragsstelle finden Sie auf der Homepage hier.

Zur Beantragung von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe benötigen wir die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, bitte lesen Sie auch die Ausfüllanleitung mit Hinweisen zu den Voraussetzungen.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen oder lesen Sie das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.  Einen kurzen Beitrag über die Systematik des anwaltlichen Gebührenrechts finden Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer hier.

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